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Krypto-Haltefrist: Stand der Reform

Stand 04.10.2026: Referentenentwurf in der Abstimmung, nicht beschlossen

Was der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums zum Altbestand sagt, was offen ist und welche Schritte noch kommen. Die Seite wird mit jedem Schritt im Gesetzgebungsverfahren aktualisiert. Jede Aussage nennt, ob sie im Entwurf steht oder nur berichtet wird.

Zeitplan

  1. 30.09.2026Referentenentwurf an die Verbändeerledigt
  2. 06.10.2026Frist für Stellungnahmen der Verbände (berichtet)als Nächstes
  3. 14.10.2026Befassung im Kabinett (berichtet; das BMF nennt kein Datum)erwartet
  4. Herbst 2026Bundestag: Lesungen und Finanzausschuss, Termine offenerwartet
  5. Termin offenBundesrat: Das Gesetz braucht seine Zustimmungerwartet
  6. 31.12.2026Geplanter Stichtag: Anschaffungen bis einschließlich zu diesem Tag gelten als Altbestanderwartet
  7. 01.01.2027Geplantes Inkrafttretenerwartet
  8. 01.01.2028Geplanter Steuerabzug durch inländische Anbietererwartet

Was im Entwurf steht

  • Für Kryptowerte, die nach dem 31.12.2026 angeschafft werden, entfällt die einjährige Haltefrist. Gewinne zählen dann zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. (laut Entwurfstext: BMF, Referentenentwurf vom 30.09.2026)
  • Anschaffungen bis einschließlich 31.12.2026 bleiben im bisherigen Recht: Für diesen Altbestand gelten Haltefrist und Freigrenze unverändert weiter. (laut Entwurfstext: BMF, Referentenentwurf vom 30.09.2026)
  • Erträge aus Staking und Lending, die nach dem 31.12.2026 aus Altbestand zufließen, zählen als Neubestand. (laut Entwurfstext: BMF, Referentenentwurf vom 30.09.2026)
  • Ab 01.01.2028 behalten inländische Anbieter wie Börsen beim Verkauf Kapitalertragsteuer von 25 % ein. (laut Entwurfstext: BMF, Referentenentwurf vom 30.09.2026)
  • Kennt der Anbieter Anschaffungsdatum und Kosten nicht, kann er Angaben des Anlegers ansetzen. Sonst gilt die Anschaffung als nach dem Stichtag, und der Abzug bemisst sich nach 50 % des Erlöses. Was Angaben enthalten müssen, soll eine Verordnung regeln. (laut Entwurfstext: BMF, Referentenentwurf vom 30.09.2026)
  • In welcher Reihenfolge Coins als verkauft gelten, legt eine Verordnung fest; das Gesetz selbst nennt kein Verfahren. (laut Entwurfstext: BMF, Referentenentwurf vom 30.09.2026)
  • Verluste aus Alt- und Neubestand werden getrennt verrechnet. (laut Entwurfstext: BMF, Referentenentwurf vom 30.09.2026)
  • Airdrops gelten mit Anschaffungskosten von 0 €. (laut Entwurfstext: BMF, Referentenentwurf vom 30.09.2026)
  • E-Geld-Token nach MiCAR und NFTs fallen nicht unter die neue Regel. (laut Entwurfstext: BMF, Referentenentwurf vom 30.09.2026)
  • Das Gesetz braucht die Zustimmung des Bundesrats. (laut Entwurfstext: BMF, Referentenentwurf vom 30.09.2026)

Was offen ist

  • Ob der Sparer-Pauschbetrag für Neubestand gilt, beantworten die Quellen unterschiedlich; der Entwurf nennt ihn nicht. (laut Bericht: Ruge Fehsenfeld)
  • Zum Abzug von 25 % kommen laut Kanzleien Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. (laut Bericht: WINHELLER, 11.09.2026)
  • Transfers aus der eigenen Wallet zur Börse regelt der Entwurf nicht ausdrücklich. Fehlen der Börse dabei die Anschaffungsdaten, greift laut Fachbeiträgen die 50-%-Bemessung. (laut Bericht: cryptoticker, 01.10.2026)
  • Für 2027, vor dem Steuerabzug, sind Gewinne aus Neubestand laut Fachbeiträgen selbst in der Steuererklärung anzugeben. (laut Bericht: GTKP, 15.09.2026)
  • Den Kabinettstermin am 14.10.2026 nennen Medien; das Ministerium nennt bisher kein Datum. (laut Bericht: Blocktrainer, 30.09.2026)
  • Termine für Bundestag und Bundesrat sind nicht bestätigt; ein früher genannter Termin im Bundesrat am 18.12.2026 gilt als unsicher. (laut Bericht: WirtschaftsWoche, 09.09.2026)
  • Der Stichtag gilt in Berichten als der unsicherste Punkt; Kabinett und Bundestag können den Entwurf noch ändern. (laut Bericht: cryptoticker, 29.09.2026)
  • Wie Bitcoin als Arbeitslohn behandelt wird, ist offen. (laut Bericht: cryptoticker, 02.10.2026)

Was das Anschaffungsdatum belegt

Der Entwurf knüpft am Anschaffungsdatum jedes einzelnen Coins an. Als Beleg dafür dienen vor allem Unterlagen, die es später oft nicht mehr gibt:

  • Exporte der Börsen mit der ganzen Historie, nicht nur dem letzten Jahr; geschlossene Konten liefern keine mehr.
  • Kaufabrechnungen und Bestätigungen von Sparplan- und Kauf-Apps.
  • Kontoauszüge mit den Überweisungen an die Börse.
  • Für Coins in der eigenen Wallet: der Weg von der Börse dorthin, mit Transaktions-Hash je Transfer.
  • Der Bestand zum Stichtag, mit einem Zeitstempel, der Zeitpunkt und Unversehrtheit der Daten belegt.

Wobei Holdstamp hilft

Holdstamp liest diese Exporte und Wallets ein und führt das Anschaffungsdatum jedes Lots über Transfers hinweg mit. Daraus entsteht der Anschaffungsnachweis als PDF und CSV, den du mit einem qualifizierten Zeitstempel festhalten kannst. Alles bleibt verschlüsselt auf deinem Gerät: kein Konto, keine API-Schlüssel, keine Seeds. Die steuerliche Würdigung übernimmt dein Steuerberater.

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Quellen

  • BMF, Referentenentwurf vom 30.09.2026
  • BTC-Echo, 30.09.2026
  • Blocktrainer, 30.09.2026
  • GTKP, 15.09.2026
  • cryptoticker, 01.10.2026
  • cryptoticker, 02.10.2026
  • cryptoticker, 29.09.2026
  • WINHELLER, 11.09.2026
  • Ruge Fehsenfeld
  • WirtschaftsWoche, 09.09.2026

Zusammenfassung des Entwurfs und von Berichten darüber, keine Steuerberatung. Datenaufbereitung ohne Steuerberatung. Angaben beruhen auf importierten Transaktionen und dem genannten Regelstand. Für die steuerliche Würdigung ist ein Steuerberater zuständig.

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