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Krypto im Erbfall: Kaufdatum, Haltefrist und Unterlagen

Stand: 26.10.2026. Herausgegeben von Holdstamp. Geltendes Recht. Keine Steuerberatung.

Erbst du Kryptowerte, stellen sich zwei getrennte Fragen. Für die Einkommensteuer zählt beim späteren Verkauf das Kaufdatum des Verstorbenen. Für die Erbschaftsteuer zählt der Wert am Todestag. Beides musst du belegen, oft mit Unterlagen, die nur der Verstorbene hatte.

Haltefrist: Das Kaufdatum des Verstorbenen zählt

Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowerten im Privatvermögen sind nach § 23 EStG steuerpflichtig, wenn zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt. Erbst oder bekommst du Coins geschenkt, hast du sie nicht selbst angeschafft. Das Gesetz rechnet dir deshalb die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zu (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG). Das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 wiederholt den Grundsatz: Bei unentgeltlichem Erwerb ist die Anschaffung des Rechtsvorgängers maßgebend (Rz. 75).

  • Die Frist beginnt nicht neu. Hat der Verstorbene im März gekauft und stirbt im Juli, läuft die Jahresfrist ab dem Kauf im März weiter.
  • Lag der Kauf mehr als ein Jahr zurück, ist ein Verkauf durch dich als Erbe ein Verkauf nach Ablauf der Frist.
  • Den Kauf musst du belegen. Das Datum des Erbfalls ersetzt das Kaufdatum nicht. Fehlt der Beleg, bleibt offen, wann die Frist begann.

Erbschaftsteuer: der Wert am Todestag

Bei einem Erwerb von Todes wegen entsteht die Steuer mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Dieser Zeitpunkt ist der Bewertungsstichtag (§ 11 ErbStG). Bewertet wird nach den allgemeinen Vorschriften des Bewertungsgesetzes (§ 12 Abs. 1 ErbStG); dort gilt der gemeine Wert, also der Preis, der bei einem Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre (§ 9 BewG). Eine eigene Regel für Kryptowerte nennt § 12 ErbStG nicht.

Den Erwerb zeigst du dem Finanzamt binnen drei Monaten an, nachdem du von ihm erfahren hast (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Zu den Angaben gehören Gegenstand und Wert des Erwerbs. Unabhängig davon melden Stellen, die fremdes Vermögen geschäftsmäßig verwahren oder verwalten, die Vermögensgegenstände des Verstorbenen innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Todesfall erfahren haben (§ 33 Abs. 1 ErbStG).

Welche Unterlagen helfen

  • Exporte der Börsen des Verstorbenen: Sie zeigen Kauf, Tausch und Transfers mit Datum. Manche Börsen bieten den Abruf nur für einen begrenzten Zeitraum an (Rz. 29a). Wie du an die Exporte kommst, steht unter Export-Anleitungen.
  • Zugang zum Börsenkonto: Börsen verlangen von Erben einen Nachweis der Erbfolge, etwa einen Erbschein oder ein eröffnetes Testament. Was eine Börse genau verlangt, legt sie selbst fest.
  • Wallets: Auf Coins in einer eigenen Wallet kommst du nur mit den Zugangsdaten des Verstorbenen. Ohne sie lassen sich Bestand und Weg in der Blockchain zwar nachsehen, aber nicht bewegen.
  • Bestand am Todestag: Menge je Coin und Konto am Todestag, dazu der Kurs des Tages. Das Finanzamt kann Bestände an Stichtagen, Wallet-Adressen und Transaktions-Hashes im Einzelfall anfordern (Rz. 104).
  • Der Weg zwischen Börsen und Wallets: Ein Transfer auf eine eigene Wallet ist kein Verkauf; das Kaufdatum bleibt. Wie das belegt wird, zeigt Haltefrist nach dem Transfer auf die eigene Wallet.

Gibt es die Börse nicht mehr oder fehlt ein Export, helfen andere Belege: Börse geschlossen, Export fehlt: Kaufdatum trotzdem belegen. Welche Unterlagen das Kaufdatum allgemein belegen, fasst die Altbestand-Checkliste zusammen.

Was offen ist

  • § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG spricht vom Einzelrechtsnachfolger; das BMF-Schreiben formuliert allgemein für jeden unentgeltlichen Erwerb. Wie sich eine Erbauseinandersetzung mit Ausgleichszahlungen unter Erben auswirkt, beantwortet diese Seite nicht.
  • Welcher Kurs für den gemeinen Wert eines Kryptowerts am Todestag gilt, etwa welche Börse und welche Uhrzeit, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich.
  • Ob und wie § 33 ErbStG Kryptobörsen und Anbieter von Wallets erfasst, ist hier nicht geprüft.
  • Nach dem Entwurf zur Krypto-Steuerreform (Stand 25.10.2026: Referentenentwurf vom 30.09.2026, nicht beschlossen; der Kabinettstermin am 14.10.2026 fand nicht statt, neuer Termin offen) würde das Kaufdatum auch beim Verkauf an inländischen Börsen zählen. Den aktuellen Stand zeigt Stand der Reform.

So hilft Holdstamp

Holdstamp liest die Exporte der Börsen und Wallet-Adressen nur lesend und ordnet jedem Lot sein Kaufdatum zu. Für den Erbfall gibt es drei Werkzeuge. Im Notfallordner hältst du je Konto fest, was dort liegt, wie deine Erben Zugang bekommen und wen sie ansprechen, ohne Seeds oder Private Keys: Holdstamp fragt sie nie ab und speichert sie nie. Das Erbfall-Paket legt Notfallordner, Anschaffungsnachweis und Steuerberichte verschlüsselt ab; deine Erben fordern es mit dem Erben-Code an, und du kannst innerhalb einer Frist widersprechen. Nach dem Tod teilt „Nachlass aufteilen“ die Lots am Todestag auf die Erben auf: je Erbe und Coin eine Übernahme-Datei, die das Anschaffungsdatum des Verstorbenen mitnimmt.

Der Stichtagsbericht zum Anlass Erbfall nennt den Bestand am Todestag mit Tageskurs, Quelle und Methode. Eine Würdigung für die Erbschaftsteuer enthält er nicht. Der Anschaffungsnachweis und der Stichtagsbericht tragen eine Prüfsumme und auf Wunsch einen Zeitstempel; wer die Datei bekommt, prüft auf holdstamp.de/pruefen, ob die Datei unverändert ist. Die Daten bleiben verschlüsselt auf deinem Gerät. Ein Konto wertest du kostenlos aus; für mehrere Konten und die Nachweise brauchst du die Holdstamp-Lizenz.

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Quellen

  • § 23 EStG: Private Veräußerungsgeschäfte
  • BMF-Schreiben vom 06.03.2025: Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte (PDF)
  • § 9 ErbStG: Entstehung der Steuer
  • § 11 ErbStG: Bewertungsstichtag
  • § 12 ErbStG: Bewertung
  • § 9 BewG: Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert
  • § 30 ErbStG: Anzeige des Erwerbs
  • § 33 ErbStG: Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen
  • Referentenentwurf des BMF vom 30.09.2026 zur Besteuerung von Kryptowerten (PDF)

Diese Seite ist keine Steuerberatung und keine Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall hilft eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater.

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