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Was ein Anschaffungsnachweis für Krypto enthält und wie er prüfbar wird

Stand: 26.10.2026. Herausgegeben von Holdstamp. Geltendes Recht. Keine Steuerberatung.

Ein Anschaffungsnachweis zeigt für jeden Kryptowert, wann du ihn angeschafft hast und was er gekostet hat. Daran hängt die Haltefrist: Liegt zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr, ist der Gewinn nach geltendem Recht steuerfrei (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Ein festes Formular dafür gibt es nicht. Was hineingehört, ergibt sich aus dem, was das Finanzamt nachvollziehen will.

Begriff: kein amtliches Formular

„Anschaffungsnachweis“ ist kein Begriff aus dem Gesetz. Weder § 23 EStG noch das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 schreiben ein Formular oder eine Vorlage vor. Gemeint ist eine Aufstellung mit Belegen, die Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten je Kryptowert zeigt. Das Schreiben nennt als Grundlage Steuerreports, eigene Übersichten und Transaktionsübersichten der Börsen und Wallet-Anbieter (Rz. 102). Das Finanzamt kann die Dateien anfordern, aus denen eine Aufstellung entstanden ist (Rz. 101).

Was das BMF-Schreiben an Angaben nennt

Für jede Veräußerung soll sich das Geschäft einzeln nachvollziehen lassen: Name oder Kürzel des Kryptowerts, die Menge, Anschaffungskosten und Erlös oder Zeitpunkt und Kurs von Kauf und Verkauf, dazu die Haltedauer (Rz. 102). Je nach Umfang können weitere Angaben und Belege dazukommen (Rz. 103):

  • Anschaffung: Zeitpunkt, Menge, Art des Vorgangs (etwa Kauf, Tausch, Staking) und die genutzte Börse.
  • Kosten in Euro: mit Nebenkosten wie Gebühren; bei Anschaffung in einer anderen Währung der Kurs und seine Quelle.
  • Veräußerung: Zeitpunkt, Menge, Art, Börse, Erlös und Kosten.
  • Verwendungsreihenfolge: welche Methode, etwa FIFO, für welche Wallet gilt, und Umschichtungen zwischen Wallets.

Fehlen in einer Aufstellung Kosten oder Daten, etwa nach einer Übertragung auf eine andere Börse, darf sie ergänzt werden. Die Anpassung ist dann kenntlich zu machen und nachvollziehbar zu begründen (Rz. 90). Im Einzelfall kann das Finanzamt zusätzlich Wallet-Adressen, Transaktions-Hashes und Bestände an Stichtagen anfordern (Rz. 104).

Was ein guter Nachweis je Lot enthält

Ein Lot ist eine Menge aus einem einzelnen Kauf oder Zugang. Je Lot gehören in den Nachweis:

  • Datum, Menge und Kosten der Anschaffung.
  • Das Konto, in dem das Lot am Auswertungstag liegt, also Börse oder Wallet.
  • Die Quelle jeder Angabe: Export der Börse, Kontoauszug oder deine eigene Angabe.
  • Den Weg: jeden Transfer zwischen deinen Konten mit Transaktions-Hash, damit das Kaufdatum über den Wechsel hinweg belegt ist.
  • Eine klare Kennzeichnung, wenn ein Datum nicht genau bekannt ist. Beginnt ein Export erst nach dem Kauf, steht dort ein Bestand ohne Kaufdatum. Er gilt dann als „spätestens“ an diesem Tag angeschafft. Was du selbst zugeordnet hast, steht als eigene Angabe da.

Das sind die Angaben zur Anschaffung aus Rz. 103. Ergänzungen bleiben so kenntlich und begründet, wie es Rz. 90 beschreibt. Wie der Weg über mehrere Börsen belegt wird, zeigt Kaufdatum nachweisen bei mehreren Börsen; welche Unterlagen das Datum belegen, die Altbestand-Checkliste.

Wie du ihn prüfbar machst

Eine Datei lässt sich ändern. Damit ein Empfänger erkennt, dass sie unverändert ist und wann es sie gab, braucht sie zwei Dinge:

  • Eine Prüfsumme: ein Fingerabdruck der Datei nach SHA-256. Ändert sich ein Zeichen, ändert sich die Prüfsumme.
  • Einen Zeitstempel nach RFC 3161, dem Standard für Zeitstempel: Ein Zeitstempeldienst bestätigt mit seiner Signatur, dass es die Prüfsumme zu einem Zeitpunkt gab. Den Inhalt sieht er nicht.

Prüfen kann das jeder selbst auf holdstamp.de/pruefen. Die Prüfung läuft im Browser; keine Datei wird hochgeladen. Wie die Dateien aufgebaut sind, steht offen auf holdstamp.de/format, mit einem Prüfer, der ohne Netz läuft. Eine Prüfung belegt Zeitpunkt und Unversehrtheit der Datei, nicht, dass ihre Angaben stimmen. Dafür bleiben die Belege dahinter, etwa die Exporte der Börsen.

Was ein Anschaffungsnachweis nicht ist

  • Kein Steuerbericht: Verkäufe, Erlöse und Gewinne aus Rz. 102 stehen nicht darin.
  • Keine Steuerschuld: Er nennt je Lot den Stand der Haltefrist, aber keinen Steuerbetrag.
  • Kein Marktwert: Er zeigt Kosten aus der Anschaffung, keine heutigen Kurse.

Für eine Bank oder einen Notar, die nach der Herkunft von Erlösen fragen, reicht der Blick auf die Anschaffung allein oft nicht. Was dort dazugehört: Krypto-Herkunftsnachweis für Bank und Notar.

Was offen ist

  • Eine amtliche Vorlage für den Nachweis gibt es nicht. Ob das Finanzamt eine Aufstellung im Einzelfall als plausibel ansieht, entscheidet es selbst.
  • Nach dem Entwurf zur Krypto-Steuerreform (Stand 25.10.2026: Referentenentwurf vom 30.09.2026, nicht beschlossen; der Kabinettstermin am 14.10.2026 fand nicht statt, neuer Termin offen) würde das Kaufdatum auch beim Verkauf an inländischen Börsen zählen. Welche Form die Angaben zum Kauf haben müssen und wie eine Börse sie prüft, soll eine Verordnung regeln; ihr Inhalt ist offen. Mehr unter Ohne Kaufbeleg 50 % des Erlöses und Stand der Reform.

So hilft Holdstamp

Holdstamp erstellt den Anschaffungsnachweis als PDF und CSV. Je Lot stehen darin Coin, Konto, Menge, Anschaffungsdatum mit der Angabe, ob es „spätestens“ gilt, Kosten, Stand der Haltefrist, die Quelle der Angabe und der Weg über deine Konten. Die Lots folgen FIFO je Konto und Coin. Die Prüfsumme ist die SHA-256 der CSV. Auf Wunsch hält die App den Stand mit Zeitstempel fest: über einen qualifizierten Zeitstempeldienst und zusätzlich über OpenTimestamps in der Bitcoin-Blockchain. Dafür verlässt nur die Prüfsumme dein Gerät. Mit einem Lot-Auszug belegst du ein einzelnes Lot, ohne die übrigen zu zeigen. Jeder Nachweis trägt den Hinweis, dass er eine Datenaufbereitung ohne Steuerberatung ist. Die Daten bleiben verschlüsselt auf deinem Gerät. Ein Konto wertest du kostenlos aus; für mehrere Konten und die Nachweise brauchst du die Holdstamp-Lizenz.

Wie das in der App aussieht, zeigt das Video Anschaffungsnachweis in 2 Minuten. Wo du die Exporte der Börsen herunterlädst, steht in den Export-Anleitungen.

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Quellen

  • BMF-Schreiben vom 06.03.2025: Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte (PDF)
  • § 23 EStG: Private Veräußerungsgeschäfte
  • Referentenentwurf des BMF vom 30.09.2026 zur Besteuerung von Kryptowerten (PDF)

Diese Seite ist keine Steuerberatung und keine Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall hilft eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater.

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