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Ohne Kaufbeleg 50 % des Erlöses: die Ersatzbemessungsgrundlage im Entwurf

Stand: 25.10.2026. Herausgegeben von Holdstamp. Entwurf, nicht beschlossen. Keine Steuerberatung.

Der Entwurf zur Krypto-Steuerreform sieht vor, dass inländische Börsen beim Verkauf Steuer einbehalten. Kennt die Börse Kaufdatum und Kosten nicht und machst du keine Angaben dazu, setzt sie 50 % des Erlöses als Bemessungsgrundlage an. Das kann auch Coins treffen, die du vor dem geplanten Stichtag gekauft hast, wenn du sie aus deiner eigenen Wallet zur Börse schickst. Diese Seite zeigt, was der Entwurf sagt und welche Unterlagen das Kaufdatum belegen.

Was der Entwurf vorsieht

  • Inländische Anbieter wie Börsen behalten ab 2028 beim Verkauf Steuer ein, für Kryptowerte, die nach dem 31.12.2026 angeschafft werden.
  • Anschaffungskosten und Anschaffungszeitpunkt setzt der Anbieter nach den Angaben des Steuerpflichtigen an.
  • Fehlen diese Angaben, gilt die Anschaffung als nach dem Stichtag, und Bemessungsgrundlage sind 50 % der Einnahmen aus dem Verkauf.
  • Welchen Inhalt die Angaben haben müssen und wie der Anbieter sie prüft, soll eine Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats regeln. Ihr Inhalt ist noch unbekannt.

Fundstellen: § 43a Abs. 2 S. 16–20 EStG-E, § 20 Abs. 4b EStG-E und § 52 Abs. 42 und 42a EStG-E im Referentenentwurf vom 30.09.2026 des Bundesfinanzministeriums. Stand 25.10.2026: Referentenentwurf vom 30.09.2026, nicht beschlossen; der Kabinettstermin am 14.10.2026 fand nicht statt, neuer Termin offen. Was sonst im Entwurf steht und welche Schritte kommen, steht mit Quellen unter Stand der Reform.

50 % sind die Bemessungsgrundlage, kein Steuersatz

Die 50 % geben an, welcher Teil des Erlöses als Ertrag gilt. Der Steuersatz kommt erst danach: Der Entwurf nennt für den Abzug 25 % Kapitalertragsteuer; dazu kommen laut Kanzleien Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Ein Beispiel: Du verkaufst Coins für 10.000 €, die Börse kennt weder Kaufdatum noch Kosten, und du machst keine Angaben. Dann gelten 5.000 € als Bemessungsgrundlage, und die Börse behält darauf 25 % ein, also 1.250 € vor Zuschlägen. Ob du die Coins für 9.000 € oder für 500 € gekauft hast, spielt dabei keine Rolle. Mit Angaben setzt die Börse Kaufdatum und Kosten an: Liegt der Kauf vor dem Stichtag, ist der Coin Altbestand, für den der Abzug nicht vorgesehen ist.

Warum das Altbestand treffen kann

Kaufst du an einer Börse und verkaufst dort, kennt sie das Kaufdatum. Schickst du Coins aus deiner eigenen Wallet oder von einer anderen Börse dorthin, sieht sie nur eine Einzahlung. Das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 nennt diesen Fall schon für das geltende Recht: fehlende Anschaffungskosten oder -daten bei Übertragungen auf andere Handelsplattformen (Rz. 90).

Nach dem Entwurf gilt ein Coin ohne Angaben als nach dem Stichtag angeschafft. Ein Coin, den du Jahre vor dem Stichtag gekauft und in deiner Wallet gehalten hast, würde dann beim Verkauf behandelt wie ein neu gekaufter: Steuerabzug trotz Bestandsschutz. Transfers aus der eigenen Wallet zur Börse regelt der Entwurf laut Fachbeiträgen nicht ausdrücklich. Wie das Kaufdatum über mehrere Börsen hinweg verloren geht, zeigt Kaufdatum nachweisen bei mehreren Börsen.

Welche Unterlagen das Kaufdatum belegen

Welche Angaben eine Börse nach der Verordnung annimmt, ist offen. Das BMF-Schreiben nennt aber schon heute, was das Finanzamt zum Kauf anfordern kann:

  • Exporte der Börse, bei der du gekauft hast, über die ganze Historie; manche Börsen bieten den Abruf nur für einen begrenzten Zeitraum an (Rz. 29a).
  • Kaufbestätigungen und Kontoauszüge mit den Überweisungen an die Börse (Rz. 104).
  • Den Weg der Coins mit Wallet-Adressen und Transaktions-Hashes bis zur Börse, an der du verkaufst (Rz. 104).
  • Die Ausgangsdateien zu einer eigenen Aufstellung, nicht nur eine Tabelle daraus (Rz. 101).

Die Altbestand-Checkliste fasst die Unterlagen in sechs Schritten zusammen. Was du vor dem geplanten Stichtag belegen kannst, zeigt Altbestand vor der Krypto-Steuerreform sichern. Gibt es die Börse nicht mehr: Kaufdatum belegen, wenn die Börse geschlossen ist.

Was offen ist

  • Welche Form die Angaben haben müssen und wie eine Börse sie prüft, soll erst die Verordnung regeln.
  • Ob eine Börse einen eigenen Nachweis über Kauf und Weg der Coins übernimmt, lässt der Entwurf offen.
  • Stellungnahmen zum Entwurf kritisieren laut Berichten die Ersatzbemessung mit 50 % des Erlöses; bei Wertpapieren sind es 30 %. Ob der Satz bleibt, entscheidet das Gesetzgebungsverfahren.

So hilft Holdstamp

Holdstamp liest die Exporte von Börsen und Wallets ein und führt das Kaufdatum jedes Lots über Transfers hinweg mit; Auszahlung und Einzahlung paart die App über den Transaktions-Hash. Fehlt die Herkunft einer Einzahlung, rät die App kein Datum, sondern führt sie als „angeschafft spätestens am Einzahlungstag“, bis du sie zuordnest. Für eine Einlieferung an eine Börse erstellt die App einen Begleitschein: welche Lots du einlieferst, mit Kaufdatum, Kosten und Weg. Er ist als Entwurf gekennzeichnet, weil seine Form der Verordnung folgen soll. Der Anschaffungsnachweis als PDF und CSV trägt eine Prüfsumme und auf Wunsch einen Zeitstempel. Die Daten bleiben verschlüsselt auf deinem Gerät. Ein Konto wertest du kostenlos aus; für mehrere Konten und die Nachweise brauchst du die Holdstamp-Lizenz.

Ob ein einzelner Kauf nach dem Entwurf Altbestand wäre, zeigt der Haltefrist-Rechner. Wie ein Empfänger den Nachweis prüft: Nachweis prüfen.

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Quellen

  • Referentenentwurf des BMF vom 30.09.2026 zur Besteuerung von Kryptowerten (PDF)
  • BMF-Schreiben vom 06.03.2025: Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte (PDF)

Diese Seite ist keine Steuerberatung. Für deinen Einzelfall hilft eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater.

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