DAC8: was deine Börse an das Finanzamt meldet und was nicht
Stand: 29.10.2026. Herausgegeben von Holdstamp. Geltendes Recht. Keine Steuerberatung.
Seit dem 01.01.2026 erfassen Krypto-Börsen in der EU, was ihre Kunden kaufen, verkaufen, tauschen und übertragen. In Deutschland melden sie einmal im Jahr Summen je Coin an die Steuerverwaltung, zum ersten Mal bis 31.07.2027 für das Jahr 2026. Die Meldung zeigt, wie viel gehandelt wurde. Wann du einen Coin gekauft hast und ob ein Verkauf steuerpflichtig war, zeigt sie nicht.
Woher die Pflicht kommt
Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2023/2226, kurz DAC8. Die Mitgliedstaaten wenden ihre Vorschriften dazu ab dem 01.01.2026 an (Art. 2 Abs. 1). Deutschland setzt sie mit dem Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz um (KStTG). Danach gelten die Pflichten der Anbieter erstmals für das Kalenderjahr 2026 (§ 21 KStTG). Gemeldet wird jährlich spätestens zum 31. Juli für das Vorjahr, an das Bundeszentralamt für Steuern (§ 9 Abs. 1 KStTG). Das Bundeszentralamt leitet die Angaben zu Nutzern mit Wohnsitz in Deutschland an die zuständige Landesfinanzbehörde weiter (§ 16 Abs. 2 KStTG).
Wer meldet
Melden müssen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die für ihre Kunden Tauschgeschäfte ausführen, also vor allem Börsen und Broker. Als Dienstleistung zählen dabei auch Staking und Lending (§ 1 Abs. 2 und 11 KStTG). Eine Börse mit Sitz in einem anderen EU-Staat meldet dort; die Behörde dort gibt die Angaben an den Staat weiter, in dem du steuerlich ansässig bist (Art. 8ad der Richtlinie). Vor der ersten Meldung muss dir die Börse mitteilen, dass sie meldet (§ 13 KStTG).
Was in der Meldung steht
- Wer du bist: Name, Anschrift, Staat der Ansässigkeit, Steuer-ID und Geburtsdatum.
- Je Coin und Art des Vorgangs eine Summe: Käufe und Verkäufe gegen Euro oder andere Währungen, Tausch gegen andere Coins in beide Richtungen, Eingänge und Ausgänge, die keine Käufe oder Verkäufe sind, jeweils mit Betrag, Menge und Zahl der Vorgänge (§ 11 Abs. 1 KStTG).
- Zahlungen an Händler mit Coins, wenn eine Zahlung mehr als 50.000 US-Dollar wert ist (§ 1 Abs. 20 KStTG).
- Übertragungen an fremde Adressen: Auszahlungen an Adressen, bei denen die Börse keinen Anbieter oder kein Finanzinstitut dahinter kennt.
Die Werte rechnet die Börse selbst in eine einzige Währung um, zum Zeitpunkt jedes Vorgangs und nach einer Methode, die sie durchgängig anwendet (§ 11 Abs. 2 und 3 KStTG).
Was nicht in der Meldung steht
- Kein Kaufdatum je Lot und keine Haltefrist. Gemeldet werden Jahressummen, keine einzelnen Käufe.
- Keine Kosten und kein Gewinn. Ein Verkauf erscheint mit seinem Erlös, egal ob die Coins ein Jahr oder einen Tag alt waren.
- Kein Kauf an einer anderen Börse. Hast du dort gekauft und hier verkauft, sieht diese Börse nur eine Einzahlung.
- Nichts aus deiner eigenen Wallet. Für eine Wallet, die du selbst verwaltest, gibt es keinen Anbieter, der meldet. Die Börse meldet nur die Summe der Auszahlungen an solche Adressen.
Warum Meldung und Steuererklärung abweichen können
In deiner Steuererklärung zählt je Verkauf, wann die Coins angeschafft wurden. Nach mehr als einem Jahr ist ein Gewinn nach geltendem Recht steuerfrei (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Die Meldung enthält diese Verkäufe trotzdem, mit ihrem vollen Erlös. Eine Auszahlung in deine eigene Wallet steht dort als Übertragung, obwohl sie kein Verkauf ist. Auch Euro-Werte können abweichen, weil die Börse nach ihren eigenen Kursen umrechnet. Solche Unterschiede bedeuten für sich keinen Fehler. Sie lassen sich erklären, wenn du belegen kannst, woher die Coins kamen und wohin sie gingen.
Genau das verlangt das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 von dir: Informationen der Börse fallen in deine Sphäre (Rz. 87). In deiner Aufstellung gehören zu jedem Verkauf Anschaffungs- und Veräußerungszeitpunkt, Kosten, Erlös und Haltedauer (Rz. 102). Im Einzelfall kann das Finanzamt Wallet-Adressen, Transaktions-Hashes und Bestände zu Tagen wie dem 31.12. anfordern (Rz. 104). Wie du den Weg in die eigene Wallet belegst, zeigt Haltefrist nach dem Transfer auf die eigene Wallet; wie das Kaufdatum über mehrere Börsen hinweg belegt wird, Kaufdatum nachweisen bei mehreren Börsen.
Was offen ist
- Ob und in welcher Form dir eine Börse die gemeldeten Summen zeigt, ist je Börse offen.
- Ob eine Börse außerhalb der EU Angaben zu dir liefert, hängt davon ab, ob ihr Staat eine Vereinbarung zum Austausch mit der EU hat.
- Wie die Finanzämter die Meldungen im Einzelnen auswerten und mit Steuererklärungen vergleichen, ist offen.
- Nach dem Entwurf zur Krypto-Steuerreform (Stand 25.10.2026: Referentenentwurf vom 30.09.2026, nicht beschlossen; der Kabinettstermin am 14.10.2026 fand nicht statt, neuer Termin offen) würde das Kaufdatum auch beim Verkauf an inländischen Börsen zählen: Ohne Angaben zum Kauf sieht der Entwurf einen Steuerabzug auf 50 % des Erlöses vor. Mehr dazu unter Stand der Reform.
So hilft Holdstamp
Holdstamp bildet für jedes Börsenkonto eine DAC8-Übersicht aus den Vorgängen, die du aus dem Export der Börse importiert hast: je Coin Käufe und Verkäufe gegen Euro, Tausch gegen Krypto, Belohnungen, Ein- und Auszahlungen, mit Menge, Zahl der Vorgänge und Euro-Wert. Bei Ein- und Auszahlungen steht, wie viele zu deinen eigenen Konten gehören und wie viele an Dritte gingen. Ein Vorabgleich nennt je Konto, was deine Daten von der Meldung der Börse abweichen lässt: ein Export, der vor Jahresende endet, Ein- und Auszahlungen ohne Zuordnung, Vorgänge ohne Euro-Wert, Lücken im Saldenabgleich. Keine dieser Abweichungen gilt dort als Fehler. Die Übersicht lädst du als CSV herunter. Fragt das Finanzamt zu einem Jahr nach, legt die Mappe für Rückfragen DAC8-Übersicht und Vorabgleich der Börsenkonten bei, die die gewählten Verkäufe betreffen; für Jahre vor 2026 steht dort, dass Börsen erst ab 2026 melden. Mehr dazu unter Rückfrage vom Finanzamt zu Krypto. Die Daten bleiben verschlüsselt auf deinem Gerät. Ein Konto wertest du kostenlos aus; für mehrere Konten und die Nachweise brauchst du die Holdstamp-Lizenz.
Wie du den Export deiner Börse holst, steht in den Export-Anleitungen. Welche Unterlagen das Kaufdatum belegen, fasst die Altbestand-Checkliste zusammen. Der Anschaffungsnachweis trägt eine Prüfsumme; das Finanzamt prüft auf holdstamp.de/pruefen selbst, ob er unverändert ist.
Quellen
- Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17.10.2023 (DAC8), ABl. L 2023/2226 vom 24.10.2023
- § 1 KStTG: Begriffsbestimmungen
- § 9 KStTG: Meldepflicht
- § 11 KStTG: Zu meldende Informationen
- § 13 KStTG: Information der zu meldenden Nutzer
- § 16 KStTG: Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern
- § 21 KStTG: Anwendungsbestimmung
- § 23 EStG: Private Veräußerungsgeschäfte
- BMF-Schreiben vom 06.03.2025: Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte (PDF)
- Referentenentwurf des BMF vom 30.09.2026 zur Besteuerung von Kryptowerten (PDF)
Diese Seite ist keine Steuerberatung und keine Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall hilft eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater.