Rückfrage vom Finanzamt zu Krypto: welche Unterlagen das Kaufdatum belegen
Stand: 29.10.2026. Herausgegeben von Holdstamp. Geltendes Recht. Keine Steuerberatung.
Du hast Kryptowerte in der Steuererklärung angegeben, und das Finanzamt fragt nach, oft mit einem Fragebogen. Was es anfordern kann, beschreibt das BMF-Schreiben vom 06.03.2025. Für die Haltefrist kommt es auf eines an: das Kaufdatum jedes verkauften Coins, belegt mit den Unterlagen von Börsen und Wallets.
Warum das Finanzamt nachfragt
Du bist verpflichtet, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken: die erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die dir bekannten Beweismittel angeben. Wie weit das reicht, richtet sich nach dem Einzelfall (§ 90 Abs. 1 AO). Betrifft der Sachverhalt Vorgänge im Ausland, musst du ihn selbst aufklären und die Beweismittel beschaffen (§ 90 Abs. 2 AO).
Das BMF-Schreiben wendet das auf Kryptowerte an. Daten aus der Blockchain und aus deinem Konto bei einer Börse liegen in deiner Sphäre; ein öffentlicher Schlüssel allein genügt als Nachweis nicht (Rz. 87). Bei Börsen mit Betreiber im Ausland gilt die erweiterte Pflicht nach § 90 Abs. 2 AO, in der Regel auch bei dezentralen Börsen. Dazu gehört, die Transaktionsübersichten regelmäßig und vollständig abzurufen; fehlende Aufzeichnungen und Datenverluste gehen zu deinen Lasten (Rz. 89). Diese Pflichten gelten auch im Privatvermögen, und das Finanzamt kann dich zur Nachweisführung auffordern, etwa mit Fragebögen (Rz. 100).
Was das Finanzamt anfordern kann
- Den Steuerreport mit seinen Einstellungen: angesetzte Kurse und die Reihenfolge wie FIFO. Anpassungen sind zulässig, wenn sie kenntlich gemacht und begründet sind, etwa fehlende Kaufdaten nach einem Transfer zu einer anderen Börse (Rz. 90).
- Die Ausgangsdateien: Transaktionsübersichten und CSV-Dateien, aus denen der Report entstanden ist. Hat das Finanzamt zuerst selbst ermittelt, etwa über einen Block Explorer, kann es auch Screenshots aus Wallet oder Konto anfordern (Rz. 101).
- Eine Aufstellung je Verkauf: Coin, Menge, Zeitpunkt und Kurs von Kauf und Verkauf, Kosten, Erlös und Haltedauer (Rz. 102).
- Je nach Umfang weitere Angaben: Art des Kaufs, genutzte Börse, Gebühren, Kursquelle, die gewählte Reihenfolge je Wallet und Umschichtungen innerhalb von Wallets (Rz. 103).
- Im Einzelfall: Angaben zur Mittelherkunft, Bestände der Wallets zum 31. Dezember des Jahres und des Vorjahres, Wallet-Adressen, Transaktions-Hashes und Angaben zu deinen Konten bei Börsen (Rz. 104).
Eine feste Liste für alle Fälle gibt es nicht. Welche Unterlagen gefragt sind, hängt laut Rz. 103 von Umfang und Zahl der Vorgänge ab; was das Finanzamt in deinem Fall wissen will, steht im Fragebogen.
Welche Unterlagen Kaufdatum und Haltefrist belegen
Nach mehr als einem Jahr zwischen Kauf und Verkauf ist der Gewinn nach geltendem Recht steuerfrei (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Lassen sich verkaufte Coins nicht einzeln einem Kauf zuordnen, gelten die zuerst gekauften als zuerst verkauft (FIFO), und zwar je Wallet (Rz. 61). Ein Börsenkonto ist in diesem Sinn eine eigene Wallet. Belegen lässt sich das Kaufdatum so:
- Exporte jeder Börse ab dem ersten Kauf: Datum, Menge und Preis jedes Kaufs. Beginnt ein Export erst später, fehlt das Kaufdatum für den Bestand am Anfang.
- Transaktions-Hashes für jeden Transfer: Die Auszahlung des einen Kontos und die Einzahlung im nächsten tragen denselben Hash. Das verbindet den Kauf an Börse A mit dem Verkauf an Börse B, die selbst nur eine Einzahlung sieht.
- Eine eigene Übersicht je Wallet: welcher Verkauf welche Käufe verbraucht hat, mit Haltedauer und der Reihenfolge, die du je Wallet angewendet hast (Rz. 102 und 103).
- Wallet-Adressen und Bestände zum Jahresende, ergänzend zu den Exporten; die Adresse allein genügt als Nachweis nicht (Rz. 87).
- Kontoauszüge für die Euro-Einzahlungen, falls nach der Mittelherkunft gefragt wird. Woher das Geld vor dem Kauf kam, steht in keinem Export einer Börse.
Wenn Unterlagen fehlen
Kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln, schätzt es, insbesondere wenn Angaben nicht ausreichend aufgeklärt sind oder die Pflicht nach § 90 Abs. 2 AO verletzt ist (§ 162 AO). Ziel der Schätzung ist, den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe zu kommen. Fehlen einzelne Nachweise, sind die übrigen Unterlagen zu würdigen; auch Transaktionsübersichten der Börsen können Anhaltspunkt sein. Eine Schätzung darf nicht der Sanktion dienen (Rz. 92). Gibt es eine Börse nicht mehr: Kaufdatum belegen, wenn die Börse geschlossen ist.
Frist der Antwort
Bis wann du antwortest, steht im Schreiben des Finanzamts. Fristen, die eine Finanzbehörde setzt, können verlängert werden, auch rückwirkend (§ 109 Abs. 1 AO). Ob das Finanzamt verlängert, entscheidet es selbst.
Was offen ist
- Das BMF-Schreiben nennt Fragebögen als Mittel (Rz. 100), legt aber weder ihren Inhalt noch eine Frist fest.
- Ob ein Steuerreport als plausibel gilt und genügt, entscheidet das Finanzamt im Einzelfall; eine weitergehende Prüfung, etwa in einer Außenprüfung, bleibt möglich (Rz. 90).
- Wie weit Unterkonten einer Börse (Spot, Staking, Earn) als eine Wallet zählen, regelt das Schreiben nicht.
- Nach dem Entwurf zur Krypto-Steuerreform (Stand 25.10.2026: Referentenentwurf vom 30.09.2026, nicht beschlossen; der Kabinettstermin am 14.10.2026 fand nicht statt, neuer Termin offen) würden inländische Börsen Steuer einbehalten; ohne Angaben zum Kauf sieht der Entwurf eine Bemessung nach 50 % des Erlöses vor. Mehr unter Ohne Kaufbeleg 50 % des Erlöses und Stand der Reform.
So hilft Holdstamp
Holdstamp liest die Exporte vieler Börsen und Wallet-Apps ein und rechnet FIFO je Konto und Coin. Transfers zwischen deinen Konten paart die App über den Transaktions-Hash und führt das Kaufdatum mit. Eine Einzahlung ohne bekannte Herkunft wird nicht geraten: Sie erscheint als „angeschafft spätestens am Einzahlungstag“, bis du sie zuordnest. Das Importprotokoll hält Name, Größe und Prüfsumme jeder eingelesenen Datei fest, sodass sich die Ausgangsdateien zuordnen lassen. Der Steuerbericht nennt den Bestand zum Jahresende je Konto und Coin und beschreibt seine Methodik. Der Anschaffungsnachweis zeigt je Lot Kaufdatum, Weg mit Transaktions-Hash und Quelle jeder Angabe, also auch, was du selbst zugeordnet hast. Er trägt eine Prüfsumme, auf Wunsch mit Zeitstempel; auf holdstamp.de/pruefen lässt sich prüfen, ob die Datei unverändert ist, ohne sie hochzuladen. Die Daten bleiben verschlüsselt auf deinem Gerät. Ein Konto wertest du kostenlos aus; für mehrere Konten und die Nachweise brauchst du die Holdstamp-Lizenz.
Für die Antwort auf eine Rückfrage stellt die Mappe für Rückfragen des Finanzamts die Unterlagen eines Steuerjahres zusammen. Du wählst das Jahr und, falls nur einzelne gefragt sind, Konten, Coins oder Verkäufe. Die Mappe entsteht auf deinem Gerät als ZIP mit einem PDF und Anlagen: je Verkauf die verbrauchten Lots mit Anschaffung, Kosten, Weg über Transfers mit Transaktions-Hash und Haltedauer in Tagen, die Einordnung laut Steuerbericht, die DAC8-Übersicht der betroffenen Börsenkonten, alle Konten mit ihren Exportzeiträumen, das Importprotokoll mit Prüfsumme jeder Originaldatei und das Änderungsprotokoll des Jahres. Auf Wunsch liegen abgelegte Belege bei. Mit steuerpflichtigen Verkäufen im Jahr kommt der Prüfpfad zur Anlage SO hinzu: je Teil eines Verkaufs das verbrauchte Lot und das Ergebnis laut Steuerbericht, sodass sich jede Zeile der Anlage auf einzelne Käufe zurückführen lässt. Eine Stellungnahme oder ein Antwortschreiben schreibt Holdstamp nicht; die Würdigung bleibt bei dir oder deiner Steuerberatung.
Wo du den Export je Börse herunterlädst, zeigen die Export-Anleitungen; welche Unterlagen außerdem zählen, die Altbestand-Checkliste. Ab wann ein einzelner Kauf steuerfrei ist, zeigt der Haltefrist-Rechner. Wie das Kaufdatum über mehrere Börsen belegt wird: Kaufdatum nachweisen bei mehreren Börsen. Zur Herkunft des Geldes: Krypto-Herkunftsnachweis für Bank und Notar.
Quellen
- BMF-Schreiben vom 06.03.2025: Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte (PDF)
- § 90 AO: Mitwirkungspflichten der Beteiligten
- § 109 AO: Verlängerung von Fristen
- § 162 AO: Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
- § 23 EStG: Private Veräußerungsgeschäfte
- Referentenentwurf des BMF vom 30.09.2026 zur Besteuerung von Kryptowerten (PDF)
Diese Seite ist keine Steuerberatung und keine Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall hilft eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater.